Satzung ADFC Soest,
letzte Änderung Juni 2004
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club, Kreisgruppe Soest e.V.“, abgekürzt „ADFC Soest e.V.“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Er ist zuständig für den Kreis Soest
- Sein Sitz ist Soest.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der ADFC Soest e.V. ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., dessen Satzung als verbindlich
anerkannt wird. Er hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral
- zum Gemeinwohl die Interessen der nichtmotorisierten VerkehrsteilnehmerInnen, insbesondere der FahrradbenutzerInnen, auch in Zusammenarbeit mit den
Trägern des Öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV) zu vertreten und damit dem Umweltschutz, der Unfallverhütung, der öffentlichen Gesundheitsvorsorge und der Jugendpflege sowie der Verbraucherberatung
zu dienen;
- seine Mitglieder und die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern zu beraten und durch Informationen und sonstige Dienstleistungen zu
unterstützen
- Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgern, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen, verkehrstechnischen und
gesellschaftlichen Grundlagen des Fahrradverkehrs;
- Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrsberuhigung durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zugunsten
des nichtmotorisierten Verkehrs;
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersonen, die dieselbe Zielrichtung haben;
- Veranlassung und/oder Durchführung von Forschungsarbeiten, Seminaren oder Tagungen, die Sammlung von Erfahrungen, die Herausgabe und/oder Veranlassung
von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen;
- Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen, insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit;
- Informationen und Schulung der Mitglieder des Vereins und die Unterstützung der Orts- und Stadteilgruppen bei der Bewältigung ihrer
Aufgaben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der ADFC Soest e.V. dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der ADFC Soest e.V. hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
- Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Natürliche Personen aus anderen Kreisen oder kreisfreien Städten können Mitglieder des
ADFC Soest e.V. werden, wenn sie das ausdrücklich wollen.
- Korporative Mitglieder können juristische Personen oder solche Vereinigungen werden, die bereit sind, die den Zweck des Vereins
unterstützen.
- Fördernde Mitglieder können solche natürlichen Personen oder Vereinigungen werden, die bereits sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu
fördern.
- Die Mitglieder des ADFC Soest e.V. sind Mitglied im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird beim ADFC Soest erworben. Sie beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages,
wenn nicht der Vorstand des Vereins innerhalb eines Monats die Aufnahme ablehnt. Die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages mit Begründung ist schriftlich mitzuteilen.
- Als Beitrittsmonat gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist. Der Beitragszeitraum beginnt jeweils mit dem Beitrittsmonat und
dauert zwölf Monate. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Beitrittsmonat fällig.
- Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Beitragszeitraumes schriftlich kündigen. Bei
natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei juristischen Personen oder Vereinigungen mit deren Auflösung.
- Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann durch den Beschluß des Vorstandes bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen
Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt werden, ausgeschlossen werden. Der Beschluß ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich bekanntzugeben.
- Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
- Für abgelehnte AntragstellerInnen gilt § 5 Ziffer 6 entsprechen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die
Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Minderjährige üben das
Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung, die Mitgliederversammlung kann jedoch Ausnahmen zulassen.
- Korporative Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je eine/n VertreterIn in der Mitgliederversammlung. Der/die VertreterIn hat das aktive
Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt er/sie nur, wenn er/sie die Voraussetzungen des § 6 Ziffer 1 erfüllt.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag gemäß den Beschlüssen des ADFC (Bundesverband) e.V. zu
entrichten. Die Höhe des Beitrages wird vom ADFC (Bundesverband) e.V. festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Dem ADFC Soest e.V. obliegen alle Angelegenheiten von kommunaler Bedeutung sowie die Verbindung zu den anderen Gliederungen und zum ADFC,
Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.. Dabei hat er die Interessen der Orts- und Stadteilgruppen angemessen aufeinander abzustimmen.
- Die Mitglieder können sich entsprechend den örtlichen Gegebenheiten mit Zustimmung des Vorstandes zu Orts- oder Stadtteilgruppen
zusammenschließen. Die Orts- oder Stadteilgruppen wählen mit einfacher Mehrheit eine/n Orts- oder StadtteilgruppensprecherIn. Diese können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes
teilnehmen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des ADFC Soest e.V. Sie besteht aus allen Mitgliedern des ADFC Soest e.V. Sie tritt mindestens einmal
jährlich zusammen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen Aufgaben sind:
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes und des Berichtes der KassenprüferInnen;
- Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes:
- Beschlußfassung über den Haushalt;
- Wahl des Vorstandes und der KassenprüferInnen,
- Wahl der Delegierten zur Landesversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wir vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich mit einem Vorschlag zur Tagesordnung einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10 % ihrer Mitglieder statt. Für eine
außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einberufungsfrist von zwei Wochen, diese beginnt stets mit der Einlieferung der Einberufung bei der Post.
- Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Die Antragsfrist beträgt drei Wochen, bei
außerordentlicher Mitgliederversammlung 8 Tage.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur einstimmig beschlossen werden.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als
die Hälfte der Stimmen erreicht, so findet zwischen den beiden KandidatInnen, die das beste oder zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/die KandidatIn, der/die
die meisten Stimmen erhält.
- Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen oder beschränkt werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiedergibt und von einem Mitglied und
dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden sowie dem/der SchatzmeisterIn.
- Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl oder ein konstruktives Mißtrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die zwei Vorsitzenden. Jeder/Jede kann den Verein einzeln vertreten.
- Die übrigen Vereinsmitglieder können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Vereinsöffentlichkeit kann beschränkt oder
ausgeschlossen werden. Eine Einladung an die Vereinsmitglieder ergeht nicht. FachreferentInnen können zu bestimmten Punkten eingeladen werden.
§ 10 Auflösung
- Die Auflösung des ADFC Soest e.V. erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In der Sitzung, in der über die Auflösung beschlossen werden soll, müssen
mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von 75 % der Anwesenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens acht
Wochen später in einer neuen Mitgliederversammlung von 75 % ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung besonders
hinzuweisen.
- Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinn des § 26 BGB so lange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des
Vereins auf den/die VermögensnachfolgerIn übertragen ist.
- Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt an den
Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. Besteht dieser nicht mehr, so fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§11 Schlußbestimmung
Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung und jede weitere Änderung der beschlossenen Satzung des ADFC Soest e.V. ist dem ADFC,
Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. zur zustimmenden Kenntnisnahme vorzulegen.